Neuerungen zu rechtlichen Themen

Auch mit KI generierte Musik ist GEMA-pflichtig
Künstliche Intelligenz gewinnt in der Musikproduktion zunehmend an Bedeutung. Sie kann Komponistinnen und Komponisten sowie schöpferisch Tätige und Beteiligte bei der kreativen Arbeit unterstützen. Dadurch eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten, gleichzeitig aber auch Fragen zum Urheberrecht.
Um rechtliche Klarheit für Musiknutzende zu schaffen, hat die GEMA im vergangenen Jahr eine KI Klausel in ihre Tarife aufgenommen. Mit dieser Regelung stellt sie ausdrücklich fest, dass der urheberrechtliche Schutz – und damit die GEMA Pflichtigkeit – auch bei der Verwendung von mittels KI erzeugter Musik grundsätzlich fortbesteht.
Nutzen Ihre Mitglieder mit KI generierte Musik, begründet dies kein Recht, die von der GEMA gestellten Rechnungen zu kürzen. Der urheberrechtliche Schutz bleibt unverändert bestehen. Die für das Training der KI verwendeten Daten umfassen auch urheberrechtlich geschützte Leistungen, für die die GEMA einsteht und deren Rechte sie wahrnimmt. Für diese Nutzungen ist daher eine entsprechende Vergütung zu entrichten.
Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Eine erweiterte Kollektivlizenz (EKL) stellt eine besondere Form der Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft dar. Sie ermöglicht es uns, Nutzungsrechte auch an Werken von Rechtsinhabern zu vergeben, die nicht direkt mit uns in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (sogenannte "Außenstehende").
FAQ zu kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Ja, die Verbände wurden im Vorfeld von der GEMA über das neue Angebot informiert. Entsprechende Hinweise finden sich zudem auf der GEMA Website für die Gesamtvertragspartner.
Ja, die urheberrechtliche Schutzfrist von 70 Jahren gilt auch für Repertoire, welches über EKL lizenziert wird. Allerdings können auch bei alten Werken Urheberrechte berührt sein, z.B. wenn eine schutzfähige Bearbeitung vorliegt. Nur für vollständig gemeinfreie Werke, wenn also alle Schutzfristen abgelaufen sind, ist auch keine Lizenz mehr erforderlich.
Außenstehende Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie unsere Mitglieder. Um an der Verteilung der Einnahmen beteiligt zu werden, müssen sie also entsprechende Angaben gegenüber der GEMA machen. Dann erfolgt die Ausschüttung entsprechend unserem Verteilungsplan, welcher auch für die Außenstehenden gilt.
Repertoire kann dann von der Lizenzierung durch die GEMA auszunehmen sein, wenn die anderweitige Rechteeinräumung durch die Urheber und Urheberinnen eindeutig nachgewiesen werden kann. Hierzu bedarf es eines Lizenzvertrages, der eine Klausel zur Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte enthält.
Nein, ein Zertifikat reicht nicht aus. Es handelt sich bei Anbietern wie Gymsound nicht um offizielle Zertifizierungsstellen. Der Veranstalter soll stattdessen einen Vertrag einreichen, den z.B. Gymsound mit den jeweiligen außenstehenden Urhebern abgeschlossen hat.
Ja, für eine möglichst nutzungsbezogene Verteilung ist eine Setlist weiterhin erforderlich.
Die Herkunft des Repertoires hat mit dem Prozess der Lizenzierung nichts zu tun. Sie können also wie gewohnt eine Lizenz bei der GEMA erwerben. Die Ausschüttung der Einnahmen auch an ausländische Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen ist im Verteilungsprozess der GEMA aber vorgesehen. Die GEMA hat zu diesem Zweck mit nahezu allen Verwertungsgesellschaften weltweit Gegenseitigkeitsverträge.