Gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA)

Steckbrief GVA
Was sind gesetzliche Vergütungsansprüche?
Im Urheberrechtsgesetz ist geregelt, dass Urheber/-innen über Verwertungsgesellschaften – wie die GEMA – die gesetzlichen Vergütungsansprüche ihrer Werke geltend machen können.
Gesetzliche Vergütungsansprüche sind Ansprüche von Urhebern bzw. Urheberinnen, die nicht aus einer konkreten Lizenzvereinbarung, sondern direkt aus einer gesetzlichen Regelung entstehen. Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen hat der Gesetzgeber entschieden, dass das Interesse an der Nutzung wichtiger ist als das Recht des Urhebers, über die Nutzung zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Privatkopie.
Privates Kopieren ist daher ohne Erwerb einer Lizenz rechtlich zulässig. Das bedeutet gleichzeitig, dass Urheber/-innen private Kopien ihrer Werke nicht verbieten können. Für diese erlaubten Eingriffe in das Urheberrecht ist im Gegenzug eine finanzielle Kompensation in Form eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs (=GVA) festgeschrieben.
Für folgende Sachverhalte erhält die GEMA gesetzliche Vergütungsansprüche:
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Private Vervielfältigung bzw. Überspielung, z.B. durch Vervielfältigungsfunktion von Mobiltelefonen, PCs, Brennern etc.
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Verleih von Medien, wie CDs und DVDs, durch Bibliotheken und Videotheken
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Nutzung von Musik und Film im Rahmen von Unterricht, Wissenschaft und anderen Institutionen
Um die Vergütungsansprüche für unsere Mitglieder bestmöglich wahrzunehmen, haben wir uns mit anderen Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GVL und VG Wort, in sogenannten Zentralstellen zusammengeschlossen. Diese Zentralstellen sammeln die Lizenzgebühren ein und leiten diese u.a. an die GEMA weiter. Wir schütten dann die Beträge an unsere Mitglieder in Form von Zuschlägen aus.
Aktuell erhalten wir Einnahmen für gesetzliche Vergütungsansprüche durch folgende Zentralstellen:
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Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)
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Zentralstelle Bibliothekstantieme (ZBT)
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Zentralstelle für Videovermietung (ZVV)
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Unterricht, Wissenschaft, Institutionen (UWI)
Da weder den Zentralstellen noch der GEMA die genauen Daten darüber vorliegen, welche Werke genutzt oder vervielfältigt werden, verteilen wir die Einnahmen für gesetzliche Vergütungsansprüche als Zuschläge an unsere Mitglieder.
Um das Nutzungsverhalten realistisch abzubilden, berücksichtigen wir für den Zuschlag Repertoire aus allen Sparten, für die eine Nutzung im Sinne der gesetzlichen Vergütungsansprüche abgeleitet werden kann. Da sich das Nutzungsverhalten in diesem Bereich stetig ändert, überprüfen wir regelmäßig die Basis für die Zuschlagsverteilung und passen diese, wenn notwendig, an.
Wichtige Termine und Fristen für Sie
Werke rechtzeitig anmelden:
Wir empfehlen die Werkanmeldung rechtzeitig über unser Onlineportal vorzunehmen, jedoch spätestens mit der Veröffentlichung. Nur dann kann das Werk nach dem Verteilungsplan der GEMA bei einer Ausschüttung berücksichtigt werden. Frist für Vervielfältigungen Ihrer Werke zwischen 01. Januar und 30. Juni ist der 31. Juli. Für Vervielfältigungen zwischen 01. Juli und 31. Dezember gilt der 31. Januar des Folgejahres als letztmöglicher Anmeldetag, um bei der nächsten Ausschüttung berücksichtigt zu werden.
Verteilungsturnus pro Jahr:
Die Hauptausschüttungen für Phono VR und BT VR sind jährlich zum 01. Januar und zum 01. Juli. Für Phono VR finden dazu zum 01. April und 01. Oktober Überhangsausschüttungen statt.
Rechtzeitig reklamieren:
Nach dem jeweiligen Ausschüttungstermin haben Sie drei Monate Zeit für die Reklamation. Wie das geht und was Sie dafür wissen müssen, erfahren Sie unter Reklamationen.
Ausschüttungen zum 01.04.2026
Zum 01.04.2026 erhalten Sie eine Ausschüttung für gesetzliche Vergütungsansprüche (GVA) für das Geschäftsjahr 2024. Die Einnahmen für die Zuschlagsverteilungen hat die GEMA im Geschäftsjahr 2025 erhalten.
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Music on Demand Streaming (MOD S, MOD S VR)
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Video on Demand Download & Streaming (VOD D, VOD D VR, VOD S, VOD S VR)
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Social Media Plattformen (GOP, GOP VR)
Alle Mitglieder, die eine GVA-Ausschüttung erhalten, finden dazu genaue Angaben in ihren Kontoauszügen unter folgenden Bezeichnungen:
ZPÜ (Geschäftsjahr 2024) - am Beispiel der Berufsgruppe Komponisten/-innen (K)
Zuschlag VR ZPÜ 2024 K MOD S VR
Kostenabzug Zuschlag VR ZPÜ 2024 MOD S VR
Zuschlag VR ZPÜ 2024 K Phono VR
Kostenabzug Zuschlag VR ZPÜ 2024 Phono VR
Zuschlag AR ZPÜ 2024 K FS
Kostenabzug Zuschlag AR ZPÜ 2024 FS
Wir möchten darauf hinweisen, dass in den ZPÜ-Einnahmen ab dem Geschäftsjahr 2023 auch die Einnahmen der ZBT, der ZVV und UWI enthalten sind, da es dieselben Basissparten FS VR, TFS VR, R VR, Phono VR, MOD S, MOD S VR, VOD S, VOD S VR betrifft. Somit finden Sie auf Ihrem Kontoauszug einheitlich die Angabe ZPÜ.
Der Zuschlag aus Einnahmen der ZBT für die Sparte BT VR wird auf dem Kontoauszug gesondert ausgewiesen.
Liebe Mitglieder,
im Zuge der Erstellung der GVA-Themenseite haben wir die bisher bekannten Begleitschreiben eingestellt, da Sie von nun an alle relevanten Informationen zur Ausschüttung auf dieser Seite finden.
Möchten Sie einen Blick auf die Informationsschreiben aus den vergangenen Jahren werfen, stellen wir Ihnen diese hier gerne nochmal zur Verfügung: